"Die derzeitig hohe Inflation, insbesondere der Anstieg der Energie- und Nahrungsmittelpreise hat unsere Beschäftigten finanziell schon sehr unter Druck gebracht. Forderungen nach einer Anpassung der Löhne und Gehälter waren an der Tagesordnung. Durch den Einsatz der Inflationsprämie haben wir als Arbeitgeber die Möglichkeit, Druck aus dem Kessel zu nehmen. Wir haben die Prämie clever gestaltet, sodass sie nicht nur ein reines Geldgeschenk ist, sondern sich zu einem nachhaltigen Motivations- und Bindungsinstrument entwickelt hat." (Weitere » Erfahrungen und Stimmen unserer Seminarteilnehmer)
Die Vergütung der Mitarbeiter ist natürlich ein ganz wichtiger Aspekt im Arbeitsvertrag. Wenn aber wegen hoher Inflation die Beschäftigten realisieren, dass sie von Monat zu Monat weniger Spielraum haben und sich immer weniger leisten können, sinkt die Moral deutlich. Die Inflationsprämie ist ein wichtiger Baustein, hier einen Ausgleich zu schaffen. Sie nutzt nicht nur den Beschäftigten, sondern stärkt auch die Unternehmen. Ganz wichtig und bedeutsam ist der Aspekt, dass die Prämie abgabenfrei ist und daher eine Firma nicht voll belastet wie regulärer Lohn.
Die Grundlage der Inflationsprämie
Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat die Welt endgültig aus ihren Angeln gehoben. Die lange geglaubte Energieversorgungssicherheit in Deutschland wurde erschüttert, die Probleme im Bereich der Lieferketten haben sich verschärft und die Preise vieler Waren und Dienstleistungen auch jenseits der Energie sind deutlich gestiegen. All das stellt Unternehmen und Verbraucher vor große Probleme und Schwierigkeiten.
Die Basis und Rechtsgrundlage der Inflationsprämien
Zur Abfederung der Probleme hat das Bundeskabinett am 28. September 2022 mehrere Maßnahmen im Rahmen eines nun dritten Entlastungspaketes verabschiedet, das auch die Gewährung einer Inflationsprämie durch Unternehmen an ihre Beschäftigten vorsieht. Die Inflationsprämie wird teilweise auch als Inflationsausgleichprämie bezeichnet.
Die Bestimmungen zur Ausreichung der Prämie basieren auf Drucksache 476/22 des Deutschen Bundesrats vom 30.09.2022. Auf dieser Grundlage erfolgt die Ergänzung des EStG in § 3 durch Aufnahme von Nummer 11c.
Wer kann die Inflationsprämie erhalten und in welcher Höhe?
Die Inflationsprämie ist eine Leistung, die in grundsätzlich allen Unternehmen zum Einsatz kommen kann. Die Inflationsprämie orientiert sich in ihrer Ausgestaltung und ihren Bestimmungen an ihrer Vorgängerin, der Corona-Prämie.
Die Inflationsausgleichsprämie kann insgesamt eine Zuwendung bis zu einer Höhe von € 3.000 je Mitarbeiter und Arbeitsverhältnis umfassen. Damit hat sie den doppelten Umfang der Corona-Prämie. Der Gesamtbetrag darf natürlich auch seitens des Arbeitgebers niedriger angesetzt werden. Darüber hinaus kann die Prämie auch in Form einer Ratenzahlung gewährt werden.
Beschäftigte, die bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind, können die Prämie auch mehrfach erhalten. Im Ergebnis kann daher die einer Person insgesamt zufließende Prämien den genannten Wert von € 3.000 übersteigen. Eine spätere Aufrechnung im Rahmen der Erklärung zur Einkommensteuer ist nicht vorgesehen.
Welche steuerlichen Gesichtspunkte sind bei der Inflationsprämie zu beachten?
Die Zuwendung ist vollständig von der Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
• Die Zuwendung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt geleistet. Eine Verrechnung mit einem vertraglich vereinbarten Lohn oder Gehalt darf demnach nicht erfolgen.
• Die Ausreichung der Inflationsprämie kann rückwirkend ab dem 01.10.2022 vorgenommen werden. Letzter Tag der Prämiengewährung ist der 31.12.2024 (Zufluss).
• Wichtig ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Zusage der Inflationsausgleichsprämie begründend auf die allgemeinen Preissteigerungen Bezug nimmt.
• Erforderlich ist eine Aufzeichnung im Lohnkonto durch den Arbeitgeber.
Welche Rechtsaspekte sind zudem wichtig?
Zudem sind weitere Punkte zu beachten:
• Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz muss selbstverständlich beachtet werden.
• Rechtliche Grundlage können entweder eine freiwillige Zusage, eine Betriebsvereinbarung oder ein TV sein. Eine Regelung im Arbeitsvertrag ist hingegen wegen der Befristung der Prämie nicht geeignet.
• Zu beachten ist auch das erzwingbare Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats auf Grundlagevon § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
• Die Prämienzahlung wird dem Arbeitgeber nicht erstattet, wie es im Gegensatz dazu bei der Energiepreispauschale in Höhe von € 300 im September 2022 der Fall war.
Die Punkte der „Gleichbehandlung“ und der „Zuwendung zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt“ können Fragen aufwerfen, die vor Umsetzung der Inflationsausgleichsprämie idealerweise in Zusammenarbeit mit einem Berater geklärt werden sollten.
Gleichermaßen besteht auch kreativer Gestaltungsfreiraum in der Verwendung der Prämie. Die Inflationsprämie kann verwendungs- oder zweckgebunden zugeführt werden. In diesem Rahmen ist z.B. auch die Umwidmung der Inflationsausgleichsprämie in eine Mitarbeiterbeteiligung möglich, wodurch das Eigenkapital des Unternehmens gestärkt und die nachhaltige Motivation der Beschäftigten gefördert wird.
Werden über die Prämie hinaus bereits andere steuerfreie Leistungen durch den Arbeitgeber gewährt (Sachzuwendungen, Förderung der Mitarbeiterbeteiligung, Kindergartenzuschuss o.a.), bleiben diese von der Leistung der Inflationsprämie unberührt. Es erfolgt demnach keine Verrechnung der Positionen untereinander.
Die Gewährung der Prämie an geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigte in Kurzarbeit ist steuerunschädlich.
Seminar „Mitarbeitervergütung: Lohn- und Gehalt modern gestalten“
Termine:
» 02. Februar 2024 in Köln
» 26. April 2024 in München
» 12. Juni 2024 in Nürnberg
» 18. September 2024 in Stuttgart
» 07. Oktober 2024 in Hamburg
» 14. November 2024 in Würzburg
Fazit: Inflationsprämie auf jeden Fall nutzen
Die Inflationsprämie ist wahrlich ein Segen für jeden Personaler. Bei genauer Betrachtung bietet sie sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten, die unbedingt genutzt werden sollten. Über die Inflationsausgleichprämie kann ein Unternehmen seinen Beschäftigten sehr wirkungsvoll „unter die Arme greifen“.
Mitarbeitervergütung: Mehr erfahren
- Informieren: Moderne Vergütungssysteme
- Besuchen: Interessante Compensation & Benefits Seminare
- Kontaktieren: Experten für Compensation & Benefits
Über Stefan Fritz
Stefan Fritz ist Unternehmensberater mit Spezialisierung auf Mitarbeitervergütung, Mitarbeiterbeteiligung und Lebensarbeitszeitkonten. Zugleich ist er Geschäftsführer der mit-unternehmer.com Beratungs-GmbH und Inhaber der Unternehmerakademie Franken. Erfahren Sie hier mehr über und von » Stefan Fritz.
Falls Sie mehr über das Thema „Inflationsprämie“ erfahren, sich einen Teilnahmeplatz bei einem der für Teilnehmende aus verschiedenen Unternehmen offenen Seminare sichern oder einen unternehmensinternen Inhouse-Workshop durchführen wollen, nehmen Sie bitte einfach Kontakt zu der Unternehmerakademie Franken auf.
ABC: Die Akademie für Benefits & Compensation
Die Akademie für Benefits & Compensation (ABC) wird von Eckhard Eyer, Stefan Fritz und Gunther Wolf geführt. Die Experten der Akademie für Benefits & Compensation unterstützen Sie mit fachkompetenter Beratung, ergebnisreichen Workshops, begeisternden Vorträgen, wertvollen Lehrgängen, praxisbezogenen Seminaren und hilfreicher Literatur.
Womit können wir Sie im Bereich der Compensation und Benefits unterstützen? Nennen Sie uns Ihre Anforderungen und Ihre Ziele. Bitte nehmen Sie jetzt Kontakt zu den Experten für Compensation & Benefits auf.